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   OLG Frankfurt, 04.01.2018 - 3 Ws 1007/17   

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OLG Frankfurt, 04.01.2018 - 3 Ws 1007/17 (https://dejure.org/2018,2097)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 04.01.2018 - 3 Ws 1007/17 (https://dejure.org/2018,2097)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 04. Januar 2018 - 3 Ws 1007/17 (https://dejure.org/2018,2097)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 206a StPO, § 413 StPO
    Sicherungsverfahren bei Vernehmungsunfähigkeit

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Sicherungsverfahren bei Vernehmungsunfähigkeit

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 206a; StPO § 413
    Zulässigkeit der Durchführung eines Sicherungsverfahrens gegen einen an einer schweren Sprachstörung leidenden Betroffenen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Sicherungsverfahrens auch bei Vernehmungsunfähigkeit zulässig

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2018, 148
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 23.03.2001 - 2 StR 498/00

    Dauernde Verhandlungsunfähigkeit des Angeklagten; Verfahrenseinstellung; Übergang

    Auszug aus OLG Frankfurt, 04.01.2018 - 3 Ws 1007/17
    Das Sicherungsverfahren ist eine Art objektives Verfahren und dient dazu, die Allgemeinheit vor gefährlichen, aber schuldunfähigen oder verhandlungsunfähigen Straftätern zu schützen (BGHSt 46, 345 ff; 22, 1, 2ff.).
  • BGH, 27.03.2007 - 1 StR 48/07

    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (sofortige Aussetzung der

    Auszug aus OLG Frankfurt, 04.01.2018 - 3 Ws 1007/17
    Eine Unterbringung nach Landesrecht mag zwar grundsätzlich eine Alternative zur strafrechtlichen Unterbringung darstellen (vgl. BGH, Urteil vom 27. März 2007 1 StR 48/07 - , juris Rdn 5), ist jedoch gegenüber der strafrechtlichen Unterbringung subsidiär (vgl. § 9 Abs. 2 PsychKHG).
  • BGH, 26.09.1967 - 1 StR 378/67

    Auslegung des § 429 Buchst.a-d Strafprozessordnung (StPO) unter Berücksichtigung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 04.01.2018 - 3 Ws 1007/17
    Das Sicherungsverfahren ist eine Art objektives Verfahren und dient dazu, die Allgemeinheit vor gefährlichen, aber schuldunfähigen oder verhandlungsunfähigen Straftätern zu schützen (BGHSt 46, 345 ff; 22, 1, 2ff.).
  • KG, 17.09.1997 - 5 Ws 371/97
    Auszug aus OLG Frankfurt, 04.01.2018 - 3 Ws 1007/17
    Die Anwendung von § 206a Abs. 1 StPO im Fall der Verhandlungsunfähigkeit kommt im Sicherungsverfahren allerdings nicht in Betracht (KG Berlin, Beschluss vom 17.09.1997 - 1 AR 737/97 - 5 Ws 371/97 - juris; Meyer-Goßner/Schmitt StPO 60. Auflage § 414 Rdn. 1).
  • LG Aachen, 11.12.2020 - 60 KLs 15/19

    Sicherungsverfahrens; Verhandlungsunfähigkeit; Vernehmungsunfähigkeit

    a) Die Durchführung eines Sicherungsverfahrens nach den §§ 413 ff. StPO setzt zwar nicht die Verhandlungs-, wohl aber die Vernehmungsfähigkeit des Beschuldigten voraus (Anschluss an LG Kassel, Beschl. v. 20.09.2017 - 10 KLs 4710 Js 17180/14; entgegen OLG Frankfurt a.M., Beschl. v. 04.01.2018 - 3 Ws 1007/17).

    a) Teilweise wird die Auffassung vertreten, dass ein Sicherungsverfahren auch dann zulässig sei, wenn der Betroffene nicht nur verhandlungs-, sondern darüber hinaus vernehmungsunfähig ist (so OLG Frankfurt a.M., Beschl. v. 04.01.2018 - 3 Ws 1007/17, NStZ-RR 2018, 148 f.; dem folgend Müller-Metz , NStZ-RR 2018, 149; Meyer-Goßner/ Schmitt , StPO, 63. Aufl. 2020, § 415 Rn. 1; BeckOK-StPO/ Temming , Stand: 01.10.2020, § 415 Rn. 2).

    Ferner kann nicht davon ausgegangen werden, es entspräche nicht Sinn und Zweck des Sicherungsverfahrens, wenn man es gerade in besonders schwerwiegenden Fällen geistiger Beeinträchtigung als undurchführbar ansehen wollte (so aber OLG Frankfurt a.M., Beschl. v. 04.01.2018 - 3 Ws 1007/17, NStZ-RR 2018, 148, 149).

    Dagegen genügt es nicht, dass sich das Gericht im Rahmen der "Vernehmung" einen Eindruck von der Person und des Zustandes des Beschuldigten verschafft (so aber OLG Frankfurt a.M., Beschl. v. 04.01.2018 - 3 Ws 1007/17, NStZ-RR 2018, 148, 149), da die Vernehmung nach dem oben Gesagten insbesondere auch dazu dient, den Beschuldigten zu Wort kommen zu lassen und zwar nicht ausschließlich zur Feststellung seines Zustandes, sondern insbesondere auch, um ihm Gelegenheit zu geben, seine Interessen wahrzunehmen.

    Dass die Grenzen zwischen Verhandlungs- und darüber hinausgehender Vernehmungsunfähigkeit fließend sind (so OLG Frankfurt a.M., Beschl. v. 04.01.2018 - 3 Ws 1007/17, NStZ-RR 2018, 148, 149) trifft zwar zu, indes betrifft dies ausschließlich die Beweisebene.

    Der Hinweis auf die Subsidiarität der Unterbringung nach Landesrecht (so OLG Frankfurt a.M., Beschl. v. 04.01.2018 - 3 Ws 1007/17, NStZ-RR 2018, 148, 149) verfängt schon deshalb nicht, weil es gerade darum geht, ob eine "strafrechtliche Unterbringung" möglich ist; das Subsidiaritätsargument ist daher ein Zirkelschluss, eine sog. petitio principii (vgl. KK-StPO/ Maur , 8. Aufl. 2019, § 415 Rn. 6).

    Der Hinweis, dass im Rahmen der landesrechtlichen Unterbringung ebenfalls Anhörungsrechte des Beschuldigten zu beachten sind, hinsichtlich derer gleichermaßen die Frage zu stellen wäre, inwieweit der Beschuldigte diese sinnvoll ausüben kann (so OLG Frankfurt a.M., Beschl. v. 04.01.2018 - 3 Ws 1007/17, NStZ-RR 2018, 148, 149), trifft zwar zu, verfängt aber nicht, weil für diesen Fall das Verfahrensrecht entsprechende Regelungen enthält (vgl. §§ 34 Abs. 2, 316, 317 Abs. 1 Satz 2, 319 Abs. 3 FamFG).

  • BGH, 04.06.2019 - 4 StR 116/19

    Schwere räuberische Erpressung (Gewaltbegriff)

    Das Landgericht hat die zur Durchsetzung des Zahlungsverlangens unternommenen mehrfachen Angriffe auf die Willensentschließung der Geschädigten nach den hierzu in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entwickelten Grundsätzen (vgl. BGH, Urteil vom 30. November 1995 - 5 StR 465/95, BGHSt 41, 368; Beschluss vom 11. Oktober 2017 - 4 StR 322/17, NStZ-RR 2018, 148 mwN) zutreffend als eine materiellrechtliche Tat der versuchten räuberischen Erpressung gewertet.
  • BGH, 02.02.2022 - 5 StR 390/21

    Vernehmungsfähigkeit des Beschuldigten keine Voraussetzung des

    Dass mit der Möglichkeit der Durchführung des Sicherungsverfahrens gegen einen verhandlungsunfähigen Beschuldigten eine Einschränkung der persönlichen Ausübung seiner prozessualen Beteiligungsrechte einhergeht, weil wesentliche Rechte des Beschuldigten nicht in gleicher Weise wie im Strafverfahren gewährleistet werden können, liegt in der Natur des Verfahrens begründet und ist vom Gesetzgeber bewusst hingenommen worden (vgl. BGH, Urteil vom 23. März 2001 - 2 StR 498/00, BGHSt 46, 345, 348; OLG Frankfurt, NStZ-RR 2018, 148, 149).

    Dementsprechend ist die Vernehmungsfähigkeit des Beschuldigten keine Voraussetzung zur Durchführung des Verfahrens nach §§ 413 ff. StPO (vgl. OLG Frankfurt, NStZ-RR 2018, 148; BeckOK StPO/Temming, 42. Ed., 1.1.2022, § 415 Rn. 2; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 64. Aufl., § 414 Rn. 1; LRStPO/Gaede, 27. Aufl., § 415 Rn. 7; Eb. Schmidt, Lehrkommentar StPO II, § 429c Rn. 19).

    bb) Auch aus § 415 Abs. 2 und 3 StPO ergibt sich nicht, dass die Durchführbarkeit des Sicherungsverfahrens von der Vernehmungsfähigkeit des Beschuldigten abhängig ist (vgl. OLG Frankfurt, NStZ-RR 2018, 148, 149; LRStPO/Gaede, 27. Aufl., § 415 Rn. 7; aA KMRStPO/Metzger, 7 8 96. EL März 2020, § 415 Rn. 12; SKStPO/Degener, 5. Aufl., § 415 Rn. 5; AKStPO/Keller, § 415 Rn. 6).

    Inhalt und Umfang richten sich danach, inwieweit eine Verständigung zustandsbedingt möglich ist (vgl. OLG Frankfurt, NStZ-RR 2018, 148, 149; LRStPO/Gaede, 27. Aufl., § 415 Rn. 7).

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